Kosten für Altenpflege

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Pflegebedürftige erhalten durch die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich so etwas wie einen Teilkasko-Schutz. Das wird vielen älteren Menschen erst klar, wenn die Frage ansteht, ob eine Betreuung im Pflegeheim sinnvoll ist. Dabei sind nicht nur die Pflegekosten anteilig zu entrichten, sondern ebenso die Verpflegung und Unterbringung im Altenwohnheim.

Kosten für Altenpflege
Bild: Kosten für Altenpflege

Altenpflege: Wer muss für die Kosten aufkommen?

Diese Ausgaben sind ebenfalls von den Bewohnern des Pflegeheims zu zahlen. Die Ausgaben summieren sich jeden Monat neu und müssen begleichen werden. Doch wie hoch beziffern sich die Kosten in der Pflegeeinrichtung?

Wie hoch sind die Gesamtkosten im Altenpflegeheim?

Der Umzug aus der vertrauten Umgebung in eine Pflegeeinrichtung ist bereits emotional eine hohe Belastung. Hinzu kommt die finanzielle Last, die für viele ältere Menschen zunächst unabsehbar erscheint. Ein Platz im Seniorenheim kostet durchschnittlich rund 1.700 Euro pro Monat. Dabei variieren die Unterschiede von Bundesland zu Bundesland recht stark. Während in Nordrhein-Westfalen ein Platz bereits über 2.100 Euro kostet, können die Kosten in Mecklenburg-Vorpommern unter 1.600 Euro liegen. Fest steht, dass Pflegebedürftige, die nicht mit einer zusätzlichen Pflegeversicherung vorgesorgt haben, kaum in der Lage sind, solche Beträge monatlich zu entrichten. Doch wer kommt für die Kosten auf?

Wer muss für die Kosten im Pflegeheim aufkommen?

Die zweite Stufe der Pflegereform hat Verbesserungen in vielerlei Hinsicht mit sich gebracht. Ältere Menschen werden nunmehr nicht mehr verstärkt zur Zahlung herangezogen, falls sich der Pflegebedarf erhöht. An diese Stelle ist ein fester Geldbetrag getreten, der von jedem Heimbewohner entrichtet werden muss. Menschen, die noch gut in der Lage sind, sich selber zu versorgen, zahlen dadurch jedoch unter Umständen mehr, da sie die Last für die pflegebedürftigen Menschen mittragen müssen. Dennoch ist die Pflege im Altersheim eine kostenintensive Angelegenheit. Bewohner zahlen nicht nur einen Anteil für die Betreuung, sondern auch noch die Ausgaben für Verpflegung, Unterbringung und weiteren anfallenden Pflegeheim Kosten wie Renovierung oder ähnliches. Diese bemessen sich je nach Einrichtung und können stark abweichen. Aus diesen Quellen können die Kosten beglichen werden:

  • Pflegestufe: Falls noch keine Pflegestufe besteht, sollte diese beantragt werden. Anteilig können Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden. Diese decken die Kosten für ein Pflegeheim jedoch nicht in voller Höhe. Denn die Pflegeversicherung kommt lediglich für die Kosten der reinen Pflege auf.
  • Rente: die restlichen Kosten, die nicht selten über 1.000 Euro liegen, müssen von der untergebrachten Person selber getragen werden. Falls die Rente nicht ausreicht, wird auf das sonstige Vermögen wie Bargeld, Immobilien, Autos und dergleichen zurückgegriffen. Dabei wird ein Schonvermögen abgezogen, das nicht für die Begleichung der Kosten herangezogen werden darf.
  • Kinder oder Unterhaltsverpflichtete, wie der Ehemann oder die Ehefrau: Falls ältere Menschen, die Kosten für das Pflegeheim nicht selber bestreiten können, werden die Kinder oder sonstige Unterhaltspflichtige herangezogen. Je nachdem, welches monatliche Einkommen zur Verfügung steht, besteht die Pflicht, einen Teil der Kosten für das Pflegeheim zu begleichen.
  • Was zahlt der Staat? Falls die Kinder oder Ehegatten nicht unterhaltspflichtig sind, muss der Staat für die Unterbringung aufkommen. In der Regel springt das Sozialamt ein. Dafür muss der Pflegebedürftige Sozialleistungen in Form von Hilfe zur Pflege beim Amt beantragen.

Wie hoch ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil?

Bei einer vollstationären Versorgung pflegebedürftiger Menschen, können hohe Kosten zusammenkommen. Die Zuzahlungen waren in der Vergangenheit nicht einheitlich geregelt. Der sogenannte 'einrichtungseinheitliche Eigenanteil' (EA) wurde individuell berechnet. Somit konnten die Kosten enorm ansteigen. Um diese Möglichkeit zu verhindern, wurde mit den meisten Einrichtungen eine Pflegesatzvereinbarung getroffen, die ab dem 1.7.2017 in Kraft trat. Ab 2017 änderte sich gleichzeitig die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Die vormals gültigen Pflegestufen wurden durch die Pflegegrade abgelöst. Damit sollte zusätzlich vermieden werden, dass die Menschen im Alter höhere Kosten begleichen müssen, sobald sich der Pflegegrad erhöht. Alle Heimbewohner bezahlen nunmehr für die Pflege die gleichen Eigenanteile. Das gilt unabhängig von dem tatsächlichen Pflegebedarf. Die Kosten für die Pflege werden unabhängig von der Verpflegung und der Unterkunft berechnet und sind von dem Untergebrachten selber oder dem zuständigen Träge zur begleichen.

Was passiert mit Eigenkapital?

Viele ältere Menschen fragen sich, was mit dem Eigenkapital geschieht, wenn es zu einer Unterbringung in einer Pflegeheimeinrichtung kommt. Muss das lange Zeit mühsam angesparte Kapital nun für die Pflege hergenommen werden? Grundsätzlich gilt: Der Pflegebedürftige bestreitet die Kosten für das Altersheim zunächst aus eigenen Mitteln. Diese können aus Rentenzahlungen, Kapitaleinkünften, Ersparnissen oder aus einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung stammen. Falls diese Geldmittel nicht ausreichen, werden die Kinder, der Partner oder das Sozialamt herangezogen. Doch, was geschieht, falls Eigenkapital vorhanden ist? Rentnern steht ein bestimmtes Schonvermögen zu, das vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt wird. Dabei sind keine fixen Grenzen festgelegt. Die Höhe des Schonvermögens kann, je nachdem, um welche Kommune es sich handelt variieren. Die verschonten Geldsummen liegen aktuell zwischen 20.000 bis 30.000 Euro. Bei Immobilien gilt etwas anderes. Wird eine Wohnung oder ein Haus selbst bewohnt, ist es vor dem Zugriff des Staates sicher. Feriendomizile oder Zweitwohnungen müssen jedoch veräußert werden, damit das Kapital für die Pflege verwendet werden kann. Wer eine teure Villa besitzt und diese nach dem Einzug ins Pflegeheim leer steht, muss mit einem Zwangsverkauf rechnen. Ebenso verhält es sich mit einem teuren Fahrzeug oder anderen Gütern, die nach einem Verkauf Erträge bringen, die das Schonvermögen übersteigen.

Ebenso können die Kinder oder Ehegatten, die zur Zahlung herangezogen werden, ein Schonvermögen behalten. Bei der Berechnung der Zahlungspflicht wird überdies von dem Vermögen ausgegangen, dass der Angehörige nicht dazu benötigt, um eigene Unterhaltskosten und die seiner Familie und gegebenenfalls die seiner Kinder zu bestreiten.

Fazit: eine Unterbringung im Altenwohnheim kann teuer werden - der Staat unterstützt Hilfebedürftige

Im Alter profitieren die meisten Menschen von den Einzahlungen in die Pflegeversicherung. Diese deckt jedoch lediglich die Pflegeleistungen in einer Heimeinrichtung ab. Die Unterbringungskosten sowie die Verpflegungsgebühren müssen die älteren Menschen selber tragen. Dabei können beachtliche Summen zusammenkommen. Falls die Untergebrachten, die Kosten nicht tragen können, müssen Angehörige einspringen oder der Staat trägt die Kosten. Dabei haben ältere Menschen ein Recht auf die Wahrung eines Schonvermögens, das nicht angetastet werden darf. Alle darüber hinaus bestehenden Vermögenswerte müssen für die Pflege aufgewendet werden. Dabei ist zu beachten, dass Immobilien, Autos oder sonstige wertvolle Dinge veräußert werden müssen, um als Kapital in die Ausgaben für die Pflege mit einzufließen.


Letzte Änderung: 22.02.2019

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