Alternative Medizin mehr und mehr nachgefragt – wer zahlt das?

Rechtliches, Versicherungen


Die Nachfrage nach Alternativen zur Schulmedizin steigt stetig. Patienten wünschen sich nebenwirkungsarme Heilverfahren, die gesetzlichen Krankenversicherungen reagieren teilweise auf diesen Trend. Auf Kulanz-Basis erstatten sie Kosten für Alternativmedizin, einige Versicherer haben schon Erstattungsregelungen.

Die Nachfrage nach alternativen Behandlungsmethoden steigt in den letzten Jahren
Bild: Die Nachfrage nach alternativen Behandlungsmethoden steigt in den letzten Jahren
Gesundheitskarte

Voraussetzung für die Erstattung: anerkannte Therapie

Grundsätzlich ist es so, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten für eine Therapie erstatten, wenn diese vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anerkannt sind. Dabei legen die Krankenversicherer den Schwerpunkt auf die Homöopathie, manche erstatten auch die Kosten für Massagen, Kinderosteopathie, Akupunktur und Wärme- oder Kältebehandlungen.

Vor Behandlungsbeginn die Krankenversicherung fragen

Zunächst sollten die Patienten mit dem behandelnden Arzt reden, wenn sie an einer alternativen Therapie interessiert sind. Der Arzt muss eine Therapieempfehlung aussprechen, danach sollte der Patient bei der Krankenversicherung nachfragen. So kann er sicher sein, dass eine Kostenübernahme möglich ist, am besten ist eine schriftliche Bestätigung. Heilpraktiker, die keine Kassenzulassung haben, sind grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen.

In vielen Fällen nur Teilkostenerstattung

Viele Krankenkassen, die Behandlungsalternativen als Therapieform anerkennen, erstatten jedoch nicht die Gesamtkosten. Einen Teil der Kosten muss der Patient selbst tragen. Homöopathische Medikamente sind von der Erstattung ausgenommen. Hier kann eine entsprechende Krankenzusatzversicherung sinnvoll sein, vor allem, wenn Patienten die Alternativmedizin in größerem Umfang nutzen möchten. Fast jede private Krankenversicherung in Deutschland hat unterschiedliche Zusatztarife für die verschiedenen Gesundheitsbereiche. So lässt sich ein breites Spektrum an Leistungen durch einen Heilpraktiker absichern. Auf www.krankenzusatzversicherung.de ist genauer nachzulesen, was sich alles versichern lässt.

In jedem Fall – Versicherungsbedingungen genau lesen

Auch wer privat krankenversichert ist, sollte seinen Versicherungsvertrag genau lesen. Dort – in den allgemeinen Versicherungsbedingungen – steht genau, in welchem Umfang die Kosten für eine alternative Heilbehandlung erstattungsfähig sind. Wer von vornherein weiß, dass er lieber zum Heilpraktiker geht als zu einem Arzt, sollte bereits bei Vertragsabschluss auf die Versicherungsbedingungen achten.

Die Schulmedizinklausel – der Teufel steckt im Detail

Auch die privaten Krankenversicherungen müssen nicht grundsätzlich die alternative Behandlung erstatten. Denn die meisten allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten oft eine sogenannte Schulmedizinklausel. Diese besagt, dass der private Krankenversicherer nur dann die Kosten für eine Heilbehandlung durch einen Heilpraktiker bezahlen muss, wenn diese von der Schulmedizin anerkannt ist. Das bedeutet, dass sich die alternative Therapieform bewährt haben muss und entsprechend erfolgversprechend ist oder, wenn es keine schulmedizinische Methode gibt. Im Einzelfall bedeutet dies, dass ein Rechtsanspruch auf eine nicht schulmedizinische Behandlung bestehen kann. Diese Klausel ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erlaubt. Dennoch ist sie keine Garantie für eine Kostenerstattung. Dazu gibt es eine Veröffentlichung in https://www.aerzteblatt.de/archiv/36355.

Und was gilt jetzt als Heilpraktikerbehandlung?

Heilpraktiker dürfen ohne ärztliche Approbation Heilkunde ausüben. Sie brauchen dazu die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz. Weitere Bestimmungen gibt es für das Berufsbild Heilpraktiker nicht. Das führt dann manchmal zum Streit mit der Krankenversicherung, weil der Heilpraktiker Traditionelle chinesische Medizin (TMC) oder Ayurveda abrechnet und die Krankenversicherung sich weigert zu bezahlen.

Bild 1: pixabay @ blickpixel (CCO Public Domain)
Bild 1: pixabay @ WerbeFabrik (CCO Public Domain)


Letzte Änderung: 19.06.2020

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